(BGH, Urt. v. 4.8.2016 – 4 StR 523/15) • Partnerschaftsverträge, mit denen Rechtsanwälte in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgenommen werden, können besondere Verträge sein, die eine Aufklärung über alle relevanten Gesellschaftsumstände auf Basis des einzugehenden Vertrauensverhältnisses notwendig machen. Dies gilt insb., wenn die Anwälte durch den Vertrag Gesellschafter der Gesellschaft werden und Darlehen an diese leisten. Unterbleibt eine Aufklärung, kommt eine Betrugsstrafbarkeit durch Unterlassen in Betracht. Hinweis: Mit dieser Entscheidung kippt der BGH die Freisprüche für die Initiatoren einer in finanzielle Schieflage geratenen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter Verweis auf die besonderen Aufklärungspflichten bei Verträgen, die schon bei ihrer Anbahnung auf eine Verbindung abzielen, die auf gegenseitigem Vertrauen basieren sollen und bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten. So ist der Weg frei für eine Unterlassensstrafbarkeit. Da das Landgericht hier gar keine Feststellungen getroffen hatte, bleibt das Ergebnis abzuwarten.

ZAP EN-Nr. 72/2017

ZAP F. 1, S. 64–65

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