(OLG Hamm, Urt. v. 2.9.2016 – 9 U 14/16) • Dem geschädigten Radfahrer obliegen Darlegung und Beweis, dass sein Sturz auf einer 3 m breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeug mitbeeinflusst worden und daher nicht ein zufälliges Ereignis ist.
ZAP EN-Nr. 49/2017
ZAP F. 1, S. 59–59
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