(EuGH, Urt. v. 8.12.2016 – C-532/15 und C-538/15) • Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der spanischen Anwaltsgebührenordnung nicht entgegensteht, die für die Honorare der Prozessbevollmächtigten eine Gebühr festsetzt, die höchstens um 12 % über- oder unterschritten werden darf, und bezüglich deren sich das nationale Gericht darauf beschränkt, ihre strikte Anwendung zu überprüfen, ohne dass es in der Lage wäre, unter außergewöhnlichen Umständen von den durch diese Gebührenordnung festgelegten Grenzen abzuweichen. Zwar sind nationale Gebührenordnungen geeignet, den Wettbewerb zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV liegt aber nur dann vor, wenn ein Mitgliedstaat die Ausarbeitung der Gebührenordnung an private Wirtschaftsteilnehmer (z.B. eine Rechtsanwaltskammer) überträgt und die Festsetzung der Honorare nicht unter staatlicher Kontrolle bleibt. Hinweis: Damit bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung und wies zwei Klagen gegen angeblich überhöhte Anwaltsrechnungen zurück.

ZAP EN-Nr. 79/2017

ZAP F. 1, S. 66–66

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