(BGH, Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 476/15) • Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach die Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs an eine Einzugsstelle abgetreten werden, kann überraschend sein. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen. Der durchschnittliche Geschädigte rechnet nicht damit, dass durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.

ZAP EN-Nr. 693/2016

ZAP F. 1, S. 1063–1063

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