Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters.

BAG, Urt. v. 4.8.2015 – 3 AZR 137/13, ZAP EN-Nr. 76/2016

Bearbeiter: Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, Köln

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