(OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2015 – 10 UF 57/13) • Nach dem BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erzwingung des Umgangs gegen den erklärten Willen eines fast 15 Jahre alten Kindes gefährdet dessen Wohl, so dass ungeachtet der Ursache der Verweigerungshaltung der Umgang für einige Zeit auszusetzen ist. Hinweis: Nach der hier vom OLG Brandenburg vertretenen Ansicht ist der Ausschluss des Umgangsrechts schon wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu befristen (hier: auf ein Jahr, vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.7.2015 – 10 UF 191/13). Die Aussetzung des Umgangs sollte aber auch deshalb nur vorübergehend sein, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Jugendliche auch noch während ihrer Minderjährigkeit zu Umgangskontakt mit dem Vater bereit sein wird. Der Sachverständige hat hier nämlich darauf hingewiesen, dass es auch in der Situation eines Kontaktabbruchs zwischen Eltern und Kind in der Pubertät manchmal interessante Entwicklungen gibt. Zum Umgangsrecht s. den Beitrag von Viefhues ZAP F. 11, S. 1343 – in diesem Heft.

ZAP EN-Nr. 64/2016

ZAP 2/2016, S. 60 – 60

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