Die Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte steht hinter denen aus § 1684 BGB zurück und soll "in verhältnismäßig engen Grenzen" gehalten werden (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2303; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1685 BGB Rn 5). Bei Konkurrenz zwischen dem Umgangsrecht eines Elternteils nach § 1684 BGB und dem Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB geht ersteres vor (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1685 Rn 6).

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