(OLG München, Beschl. v. 11.7.2016 – 34 Wx 144/16) • Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann dem Grundbuchamt durch Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift zusammen mit der Erklärung der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht nachgewiesen werden. Erst mit der Amtsannahme beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers, und er wird damit bewilligungsbefugt. Dieser Nachweis kann durch ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Annahme oder durch eine Niederschrift über die Annahmeerklärung erbracht werden. Die Verweisung auf die Nachlassakten genügt jedoch nicht, wenn diese nur eine privatschriftliche Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers enthalten.
ZAP EN-Nr. 699/2016
ZAP F. 1, S. 1065–1065
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