(BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15) • Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG ist schon deshalb abzulehnen, weil eine solche mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wäre, denn dieser erfasst „Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen“. Auch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG scheidet aus, denn die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.

ZAP EN-Nr. 717/2016

ZAP F. 1, S. 1070–1070

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