Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB verlangt – anders als in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB – hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz. Der Vorsatz des Täters muss deshalb nicht nur die Fahrunsicherheit, sondern auch die konkrete Gefahr umfassen. Der Täter muss die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfinden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2016 – 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109 = NStZ 2016, 216 = NZV 2016, 288, s.a. BGH zfs 2014, 713; König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 315c Rn 48).

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