Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist eine Dauerstraftat. Für die Strafzumessung ist bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ggf. von Bedeutung, ob eine oder mehrere Taten vorliegen. Die Frage stellt sich vor allem immer in den Fällen, in denen eine Fahrt unterbrochen worden ist. Dazu hat der BGH noch einmal (kurz) Stellung genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.8.2015 – 4 StR 14/15, VA 2016, 14) und nochmals darauf hingewiesen, dass die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt endet und nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten wird (BGH VRS 106, 124; NStZ-RR 2011, 212). Davon ist er dann auch im Beschluss vom 12.8.2015 (a.a.O.) ausgegangen. Da hatte der Angeklagte von vornherein vor, seinen Mitangeklagten zu seiner Wohnung zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wohnung seiner vermeintlichen Ex-Freundin holen könne, und sodann – wie geschehen – zum Ausgangspunkt zurückzukehren.

Streitig ist beim Fahren ohne Fahrerlaubnis die Frage des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen (§ 267 StPO) in einem Urteil. Dazu geht die h.M. in der Rechtsprechung davon aus, dass es, sofern nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erfordern, für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausreicht, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (KG VA 2015, 155; s.a. OLG Koblenz NZV 2013, 411; strenger OLG Bamberg DAR 2013, 585; OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210). Die Frage ist auch für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung von Bedeutung. Dazu hat das OLG Nürnberg dem BGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen? (OLG Nürnberg VRS 129, 147).

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