Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist das Zusammenwirken eines Täters mit einem anderen Täter oder einem Gehilfen. Ausreichend ist zwar auch allein eine psychisch wirkende Unterstützung, erforderlich ist aber in solchen Konstellationen stets, dass die Unterstützungshandlung gefahrerhöhend auf das Opfer wirkt. Das bedeutet, dass der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen Seite insbesondere auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (zu allem Fischer, a.a.O., § 224 Rn 11 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Eine derart erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation ergibt sich nicht, wenn das erheblich alkoholisierte Tatopfer schon zu Beginn der vom Haupttäter ausgeführten Tritte regungslos am Boden liegt und für Haupttäter und Gehilfen ersichtlich nicht in der Lage ist, Gegenwehr zu leisten oder zu fliehen (BGH NStZ 2015, 698 f.). Bei der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt. Erforderlich ist aber ein gemeinsames Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung. Deshalb muss das Urteil Feststellungen zum gemeinsamen Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung enthalten (BGH, Beschl. v. 8.3.2016 – 3 StR 524/15, NJW 2016, 1898 (Ls.) = NStZ-RR 2016, 139).

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