Im Beschluss vom 8.6.2016 (4 StR 112/16) hatte sich der BGH ebenfalls mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu befassen. Nach dem Sachverhalt hatten der Angeklagte und zwei Tatgenossen auf Anregung des Angeklagten den Entschluss gefasst, in das Haus einer 83-jährigen Frau einzubrechen. Während der Angeklagte nach dem Eintreffen am Wohnhaus im Fahrzeug wartete und "Schmiere stand", gingen die beiden anderen zur rückwärtigen Seite des Hauses und hebelten die Kellertür zum Objekt gewaltsam auf. Anschließend durchwühlten sie im Obergeschoss mehrere Räume und rafften alles Stehlenswerte, insbesondere Schmuck und Armbanduhren, zusammen. Als die 83-jährige, gehbehinderte Frau, die sich zur Tatzeit in den Wohnräumen im Erdgeschoss aufhielt, Geräusche im Haus bemerkte, öffnete sie die Flurtür und konnte noch sehen, wie die beiden Täter mit der Beute im Wert von ca. 3.000 EUR aus dem Haus flohen. Das LG hatte sie wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Der BGH (a.a.O.) hat dieses Urteil aufgehoben. Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setze das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in eine Wohnung voraus. Breche der Täter in Kellerräume ein, sei der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. BGH StV 2015, 113 = StraFo 2014, 339 betreffend Einbruch über einen Schuppen; NStZ 2013, 12 = StraFo 2012, 324; Fischer, a.a.O., § 244 Rn 48). Dies sei regelmäßig beim Keller eines Einfamilienhauses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus der Fall (vgl. BGH, a.a.O.; Beschl. v. 25.7.2002 – 4 StR 242/02).

 

Hinweis:

Ob die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind, muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen ergeben. Es darf also z.B. auch nicht offen bleiben, ob es sich bei dem Wohnhaus, in das eingebrochen wird, um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt. Die räumlichen Gegebenheiten des Tatobjekts müssen dargestellt werden (BGH, a.a.O.).

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