(BFH, Urt. v. 10.3.2016 – VI R 58/14) • Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten (auch soweit sie „Scheinsozien“ sind). Durch die Beitragszahlung wendet die GbR den Berufsträgern weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Hinweis: Ausführliche Besprechung der Entscheidung durch Singer ZAP F. 23, S. 1085 – in diesem Heft.

ZAP EN-Nr. 716/2016

ZAP F. 1, S. 1069–1070

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