Erweitert worden ist der Anspruch der Opfer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, auf Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen. So ist z.B. in § 158 Abs. 4 StPO Hilfestellung für sprachunkundige Antragsteller – namentlich Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen, und die Übersetzung der schriftlichen Anzeigebestätigung in eine ihm verständliche Sprache – vorgesehen. Die sprachliche Verständigungshilfe muss dabei nicht zwingend in der Hinzuziehung eines Dolmetschers bestehen. Ausreichend ist die – zumindest hinlängliche – Verständigung zwischen dem Verletzten und der die Anzeige aufnehmenden Person in einer gemeinsamen Fremdsprache oder die Unterstützung durch eine Begleitperson des Verletzten, die über ausreichende Kenntnisse beider Sprachen verfügt.

 

Hinweis:

Sprechen also z.B. sowohl der die Strafanzeige aufnehmende Polizeibeamte und der Anzeigeerstatter, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, Englisch bzw. können sich auf Englisch verständigen, dürfte das ausreichen. Ausreichend wird es auch sein, wenn der Verletzte einen Familienangehörigen mitbringt, der als "Dolmetscher" fungieren kann.

Darüber hinaus ist an verschiedenen Stellen die entsprechende Anwendung des § 187 Abs. 1 bzw. des Abs. 2 GVG für den Verletzten/Nebenkläger normiert. Das ist einmal in § 171 S. 3 StPO betreffend die Bescheidung des Antragstellers durch die Staatsanwaltschaft der Fall, wenn der Verletzte nach § 395 StPO berechtigt wäre, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.

 

Hinweis:

Voraussetzung ist aber ein Antrag auf Übersetzung. Den sollte der Rechtsanwalt, wenn er für den Verletzten Strafanzeige erstattet, stellen.

Nach § 397 Abs. 3 StPO erhält der Nebenkläger, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, die in § 187 Abs. 2 GVG erwähnten Unterlagen, wie z.B. Anklage, Strafbefehl, Urteil, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist (vgl. dazu für den Beschuldigte/Angeklagten Burhoff, EV, Rn 3660 ff.).

 

Hinweis:

Auch hier ist ein Antrag erforderlich.

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