Der neue § 406j StPO regelt die Belehrung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens. Hier finden sich neben den früher in § 406h Nr. 3 bis 5 StPO enthaltenen Belehrungspflichten zwei neue, aufgrund der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Opferschutzrichtlinie einzuführende Informationspflichten in den Nr. 1 und 4. Im Einzelnen:

Nr. 1: Danach ist das Opfer darüber zu informieren ist, dass eine Entschädigung ggf. nicht nur im Strafverfahren im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden kann, sondern auch die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Zivilrechtsweg mit der dort vorgesehen Möglichkeit der Beantragung von PKH besteht.

Nr. 4: In Nr. 4 wurde eine Hinweispflicht auf weitere Entschädigungsmöglichkeiten, auf die in der Vergangenheit nicht hingewiesen wurde, eingefügt. Damit wird Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Buchst. k Opferschutzrichtlinie umgesetzt. Neben den gesetzlich geregelten Möglichkeiten, einen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend zu machen (zur Opferentschädigung Lemke-Küch in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil I Rn 1 ff.) oder eine Zeugenentschädigung nach dem JVEG zu beantragen, kommen weitere Entschädigungsleistungen an Verletzte nach Verwaltungsvorschriften in Betracht, so u.a. eine Entschädigung für mittellose Nebenkläger für die Auslagen für eine Reise zur Hauptverhandlung nach einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvereinbarung von 2006 oder eine Entschädigung für Opfer extremistischer Straftaten aus einem Härtefonds aufgrund eines dahingehenden Beschlusses des Deutschen Bundestags nach Maßgabe einer Richtlinie des Bundesamtes für Justiz. Daneben können in den Ländern weitere Entschädigungsleistungen möglich sein, etwa von Opferhilfestiftungen. Da nach der Opferschutzrichtlinie die Opfer grundsätzlich über die Möglichkeit von Entschädigungsleistungen hinzuweisen sind, enthält die neue Nr. 4 eine Pflicht zum Hinweis auch auf solche untergesetzlichen Entschädigungsmöglichkeiten.

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