(BGH, Urt. v. 24.7.2015 – V ZR 167/14) • Wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist, fallen allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und kleinen Schadensersatz nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG. Für deren Geltendmachung und Durchsetzung ist daher der Käufer zuständig. Hinweis: Die Frage, ob Minderung und kleiner Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung geltend gemacht werden kann, hat der BGH nunmehr bejaht. Das sollte bei Feststellung von Mängeln berücksichtigt werden.

ZAP EN-Nr. 47/2016

ZAP 2/2016, S. 56 – 56

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