(BGH, Urt. v. 15.7.2016 – V ZR 195/15) • Wurde im Beitrittsgebiet vor dem 3.10.1990 über eine Grundstücksgrenze gebaut, folgt daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Denn in einer solchen Fallkonstellation hat der Grundstückseigentümer kein Eigenheim auf fremdem Grund und Boden errichtet, rekonstruiert oder ausgebaut. Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude.

ZAP EN-Nr. 691/2016

ZAP F. 1, S. 1063–1063

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