(BVerfG, Beschl. v. 14.7.2016 – 2 BvR 2748/14) • Droht dem Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur eine Geldbuße von 89 EUR und besteht aufgrund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos die erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens, ist, wenn keine erschwerenden Umstände hinzukommen, die (zweimalige) Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen zwecks Auffinden von Beweismitteln zur Feststellung der Täterschaft des Betroffenen unverhältnismäßig (Art. 13 GG; §§ 98, 105 StPO).
ZAP EN-Nr. 713/2016
ZAP F. 1, S. 1069–1069
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