(OLG Oldenburg, Urt. v. 12.8.2015 – 5 U 50/15) • Ist einzig verbliebene Folge eines groben Diagnose- und Befunderhebungsfehlers (hier: unzureichende Untersuchung einer Gewebeprobe) eine Verzögerung der Behandlung, nimmt ein später auftretender Sekundärschaden (Mammakarzinom als Rezidiv) nur dann an der Beweislastumkehr teil, wenn die entsprechende Verzögerung typischerweise geeignet ist, diesen Sekundärschaden hervorzurufen. Für den Kausalitätsbeweis von Sekundärschäden gelten die Grundsätze der Beweislastumkehr nur dann, wenn der Sekundärschaden eine typische Folge des Primärschadens ist und die als grob zu bewertende Missachtung einer elementaren Verhaltensregel gerade auch vor derartigen Folgeschäden schützen sollte. Bei derart typischen Folgeschäden ist der Zweck der Beweiserleichterung, den Beweisschwierigkeiten des Patienten Rechnung zu tragen, in gleicher Weise erfüllt.
ZAP EN-Nr. 45/2016
ZAP 2/2016, S. 55 – 55
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