(LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.8.2015 – 9 Sa 1202/14) • Eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung wegen des Merkmals "Alters" vor. Diese kann aber gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, dass die Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern auch den Umstand berücksichtigt, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zukommt. Soweit eine arbeitsvertragliche Klausel die Ziele der Altersgrenze nicht ausdrücklich nennt, ist dies für die Beurteilung der Wirksamkeit nicht entscheidend. Vielmehr reicht es aus, dass andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen. Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Altersgrenzenklausel hält regelmäßig einer unionsrechtlichen Prüfung stand.

ZAP EN-Nr. 77/2016

ZAP 2/2016, S. 63 – 64

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