(BVerfG, Beschl. v. 29.7.2015 – 1 BvR 1468/15) • Die Anordnung eines begleiteten Umgangs – als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss – setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus. Die Annahme des Familiengerichts, ihm stehe bei Entscheidungen gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Vielmehr steht dem Umgang beanspruchenden Elternteil nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ein aus § 18 Abs. 3 S. 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zu, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann.

ZAP EN-Nr. 749/2015

ZAP 2/2015, S. 1065 – 1065

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