Ein weiterer Schwerpunkt der Mobilitätsrichtlinie, der im BetrAVG umzusetzen ist, ist eine sog. Anwartschaftsdynamik, mit der eine Gleichbehandlung zwischen ausgeschiedenen und weiterhin aktiven Mitarbeitern hinsichtlich der Berechnung ihrer späteren Versorgungsleistung erreich werden soll. Danach werden gesetzlich unverfallbare Anwartschaften künftig zu dynamisieren sein, es sei denn

  • die Anwartschaft ist als nominales Anrecht definiert oder
  • die Zusage enthält eine Verzinsung und die Zinsen kommen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute oder
  • die Versorgung wird über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt und die Erträge kommen auch ausgeschiedenen Anwärtern zugute.

Die Dynamisierung kann dadurch erfolgen, dass die Anwartschaft

  • wie die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens oder
  • wie die Leistungen der Versorgungsempfänger des Arbeitgebers oder
  • entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland

angepasst wird. Insoweit werden die bei § 16 BetrAVG zu beachtenden Rahmenbedingungen (ausführlich hierzu: Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 6. Aufl. 2013, Rn. 929 ff.) entsprechend zu beachten sein.

 

Hinweis:

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) bei ausgeschiedenen Anwärtern nur die Dynamik bis zum Sicherungsfall, danach bleibt die Anwartschaft statisch.

Bei der künftigen Dynamisierung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften sind allerdings nur die Teile der Anwartschaft zu berücksichtigen, die auf Dienstzeiten ab dem 1.1.2018 beruhen. Arbeitgeber haben daher die Möglichkeit, in der Zeit bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung (1.1.2018) die bestehenden Versorgungssysteme auf die Dynamisierung vorzubereiten bzw. so umzugestalten (z.B. Wechsel des Durchführungsweges; Überführung in ein beitragsorientiertes System), dass eine Dynamisierung nicht zu erfolgen hat.

 

Hinweis:

Die Pflicht, unverfallbare Anwartschaften anzupassen, gilt zudem generell nicht für solche Betriebsrentensysteme, die vor dem 20.5.2014 geschlossen worden sind.

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