(OLG Dresden, Urt. v. 26.8.2015 – 1 U 319/15) • Eine erwerbstätige Mutter (hier: eine Architektin) kann für ihren Verdienstausfall keinen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung verlangen, auch wenn Amtsträger die ihnen obliegende Amtspflicht, ihrem Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt haben. Die erwerbstätigen sorgeberechtigten Eltern sind nicht geschützte Dritte der Amtspflicht auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte. Die verletzte Amtspflicht ist zugunsten des Kindes drittschützend, denn dieses ist anspruchsberechtigt auf die unterlassene Amtshandlung. Im Übrigen wäre der Verdienstausfall der Eltern bei Verletzung der Amtspflicht auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.

ZAP EN-Nr. 763/2015

ZAP 2/2015, S. 1069 – 1069

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