Leitsatz (amtlich)

a) Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.

b) Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.

c) In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.

 

Normenkette

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs. 2 Fassung: 2013-08-1

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 26.08.2015; Aktenzeichen 1 U 320/15)

LG Leipzig (Urteil vom 02.02.2015; Aktenzeichen 7 O 1928/14)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Dresden vom 26.8.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt im Wege der Amtshaftung Ersatz von Verdienstausfall (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihre am 18.1.2013 geborene Tochter.

Rz. 2

Mit Schreiben vom 21.5.2013 meldete die Klägerin für ihre Tochter bei der Beklagten Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab dem 19.1.2014 an. In ihrer Eingangsbestätigung vom 2.7.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen im gesamten Stadtgebiet besonders hoch sei und derzeit die verfügbaren Kapazitäten übersteige. Mit Schreiben vom 23.10.2013 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr Ehemann voll berufstätig sei und sie selbst beabsichtige, ab dem 19.1.2014 wieder in Vollzeit zu arbeiten, so dass der Betreuungsplatz dringend benötigt werde. Nach mehreren Bewerbungen in Kindertageseinrichtungen sei ihr "vielleicht" ein Platz ab September 2014 in Aussicht gestellt worden, eine Verlängerung der Elternzeit bis dahin sei finanziell aber nicht tragbar. Ab dem 1.8.2013 bestehe ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. In ihrer Eingangsbestätigung vom 27.11.2013 verwies die Beklagte auf ihre Mitteilung vom 2.7.2013. Mit Schreiben vom 6.12.2013 bat die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme darauf, dass seit dem 1.8.2013 ein dahingehender Rechtsanspruch bestehe, nochmals um Zuteilung eines Betreuungsplatzes für ihre Tochter bis 18.1.2014, da sie ab dem 19.1.2014 wieder arbeiten müsse. Sofern dies nicht möglich sei, entstehe ihr ein erheblicher finanzieller Schaden, so dass sie rechtliche Schritte einleiten werde. Mit Schreiben vom 15.1.2014 wiederholte die Beklagte ihre früheren Ausführungen. Einen Betreuungsplatz für ihre Tochter erhielt die Klägerin von der Beklagten nicht zugewiesen.

Rz. 3

Die Klägerin hat behauptet, dass sie sich bereits vor der Geburt ihrer Tochter und in den Monaten danach wiederholt, auch parallel zu ihrer Bedarfsanmeldung gegenüber der Beklagten, bei verschiedenen Betreuungseinrichtungen um einen Platz für ihre Tochter bemüht habe. Zudem habe sie mehrfach persönlich bei der Beklagten vorgesprochen. Nachdem ihre Anstrengungen erfolglos geblieben seien und auch die Beklagte ihr keinen Platz zur Verfügung gestellt habe, habe sie sich gezwungen gesehen, bei ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der zunächst bis zum 17.1.2014 laufenden Elternzeit um sechs Monate, also bis zum 17.7.2014, zu beantragen. Diesem Wunsch habe der Arbeitgeber am 2.12.2013 entsprochen. Erst am 30.1.2014 sei es ihr dann gelungen, eigenständig einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung ab dem 1.3.2014 zu organisieren. Eine von ihr angefragte Verkürzung der verlängerten Elternzeit habe ihr Arbeitgeber unter Hinweis auf die bereits erfolgte befristete Einstellung einer Vertretungskraft abgelehnt. Unter Abzug ersparter Betreuungskosten (für die Zeit vom 19.1. bis 28.2.2014) und eines ihr gewährten Landeserziehungsgelds hat die Klägerin ihren Verdienstausfallschaden auf 4.463,12 EUR berechnet.

Rz. 4

Die Klägerin hat geltend gemacht, aus dem Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII folge die Amtspflicht der Beklagten, nach rechtzeitiger Bedarfsanmeldung Kindern bei Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte trage insofern die Planungsverantwortung. Diese Amtspflicht beziehe sich nicht allein auf das betreuungsbedürftige Kind, sondern auch auf die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes. In ihren Schutzbereich falle auch das berufliche Erwerbsinteresse der Eltern. Ein fehlendes Verschulden habe die Beklagte darzulegen.

Rz. 5

Die Beklagte hat eine drittschützende Wirkung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII in Abrede gestellt und gemeint, diese Norm bezwecke allein einen Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung. Sie hat weiterhin entgegnet, sie habe eine ordnungsgemäße Bedarfsplanung vorgenommen; Verzögerungen bei der Errichtung von zusätzlichen Betreuungseinrichtungen habe sie selbst nicht zu vertreten.

Rz. 6

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 7

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 8

Das Berufungsgericht (BeckRS 2015, 14850) hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Beklagte ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII resultierende Amtspflicht, der Tochter der Klägerin zum 18.1.2014 einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz bestehe nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Ob die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, könne allerdings dahinstehen. Denn die Klägerin sei nicht geschützte Dritte der Amtspflicht der Beklagten. Anspruchsberechtigt nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sei allein das betreuungsbedürftige Kind. Der Anspruch ziele ausschließlich auf dessen frühkindliche Förderung. Die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes seien vom Schutzbereich dieser Norm nicht umfasst. Anderes ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht. Von den in § 22 Abs. 2 SGB VIII genannten Förderungsgrundsätzen habe der Gesetzgeber ausdrücklich nur die frühkindliche Förderung in § 24 Abs. 2 SGB VIII erwähnt, nicht aber die Hilfe zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung. Im Übrigen wäre der geltend gemachte Verdienstausfallschaden selbst dann, wenn die Eltern geschützte Dritte sein sollten, vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht nicht erfasst. Dieser beziehe sich allein auf die frühkindliche Förderung, nicht hingegen auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Auf die Verletzung von Pflichten aus einem - drittschützenden - öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 BGB analog) könne die Klage ebenfalls nicht mit Erfolg gestützt werden, weil es an einer entsprechenden Sonderverbindung mit der Beklagten gefehlt habe.

II.

Rz. 9

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Rz. 10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Verletzung von Pflichten aus einem - ggf. drittschützenden - öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 BGB analog) verneint. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände.

Rz. 11

2. Soweit die Revision die Klageforderung aus einem Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) herleiten möchte, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg.

Rz. 12

a) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn die durch diesen zu gewährenden Hilfen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden. Diese Vorschrift bezieht sich zwar unmittelbar nur auf Hilfen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII; sie ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22 ff. SGB VIII), entsprechend anzuwenden (BVerwGE 148, 13 Rz. 17 ff.; VGH Bay., Beschl. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rz. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12, KommJur 2013, 21, 22 f; v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53254; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 14; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rz. 48; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rz. 42; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl., § 24 Rz. 28; Mayer, VerwArch 2013, 344, 371 ff.; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390 und NJW 2014, 1216 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839, 2843).

Rz. 13

b) Der Aufwendungsersatzanspruch steht aber ebenso wie der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht den Eltern des zu betreuenden Kindes, sondern allein dem Kind selbst zu (s. BVerwG, a.a.O., Rz. 47 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.5.2014, a.a.O., [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.] unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 25.10.2012, a.a.O., S. 24 f.; Struck in Wiesner, a.a.O.; Mayer, a.a.O., S. 372; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, a.a.O.; a.A. Meysen, a.a.O.). Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin indes nicht Ansprüche ihrer Tochter, sondern eigene Ansprüche. Zudem stellt der hier geltend gemachte Verdienstausfall eines Elternteils keinen im Rahmen des Anspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) ersatzfähigen (Mehr-)Aufwand dar (s. VG Köln, Urt. v. 18.3.2016 - 19 K 3699/14, BeckRS 2016, 47915; Mayer, a.a.O., S. 376; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1218).

Rz. 14

3. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB), der von der Klägerseite in der mündlichen Revisionsverhandlung angesprochen worden ist, steht der Klägerin nicht zu. Eltern, die ihr Kind selbst betreuen, führen kein "(auch) fremdes Geschäft" (hier: des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe), sondern nehmen eine originär ihnen selbst obliegende Pflicht wahr (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1631 Abs. 1 BGB; s. Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 449; Mayer, VerwArch 2013, 345, 367 ff.).

Rz. 15

4. Rechtsfehlerhaft jedoch hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt.

Rz. 16

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt eine Amtspflichtverletzung der Beklagten vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend.

Rz. 17

aa) Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 10.12.2008, BGBl. I, 2403) geschaffenen § 24 Abs. 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.8.2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eingeräumt. Hieraus erwächst für den örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 3 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (VGH Bay., Beschl. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rz. 24; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rz. 20 f.; Rixen, NJW 2012, 2839; Mayer, VerwArch 2013, 344, 346 f, 349f, 358).

Rz. 18

Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG NJW 2015, 2399, 2401 Rz. 43; VGH Bay., a.a.O., Rz. 25 f, 41; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rz. 40; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rz. 12; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rz. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 387; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 13; Rixen, a.a.O., S. 2840 f.; Mayer, a.a.O., S. 351 f, 365; s. auch Niedersächsisches OVG, NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.]; a.A. wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 446 f.). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege zuweist (so OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2013, 3803, 3804, 3805; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13, BeckRS 2013, 59599; Hessischer VGH, NJW 2014, 1753, 1754 Rz. 8; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 30.6.2014 - 3 MB 7/14, BeckRS 2014, 54048; Sächsisches OVG, NJW 2015, 1546, 1547 Rz. 8; Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., Rz. 19, 25; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., Rz. 14; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 389 und NJW 2014, 1216, 1217; a.A. VGH Bay., a.a.O., Rz. 31, 33; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Rixen, a.a.O., S. 2839; Mayer, a.a.O., S. 350, 358: verbindliches Wahlrecht der Eltern). Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (s. Hessischer VGH, a.a.O., Rz. 9; Schleswig-Holsteinisches OVG, a.a.O.; Rixen, a.a.O.; Mayer, a.a.O.).

Rz. 19

bb) Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat die Beklagte - als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe - der Tochter der Klägerin zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Damit hat die Beklagte ihre Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII verletzt, denn in der Nichterfüllung des Anspruchs liegt zugleich die Amtspflichtverletzung (vgl. hierzu Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., Rz. 48; Meysen, a.a.O., S. 15; Rixen, a.a.O., S. 2843; Mayer, a.a.O., S. 380 f.; a.A. Pauly/Beutel, a.a.O., S. 450).

Rz. 20

b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Amtspflicht schütze allein die Belange des zu betreuenden Kindes, nicht aber auch die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern, ist hingegen von Rechtsfehlern beeinflusst.

Rz. 21

aa) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch ggf. neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (ständige Senatsrechtsprechung, s. z.B. Urt. v. 11.7.1955 - III ZR 178/53, BGHZ 18, 110, 113; v. 12.6.1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; v. 13.7.1989 - III ZR 240/88, BeckRS 1989, 30401299; v. 26.10.1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 167 f.; v. 6.5.1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f.; v. 18.2.1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; v. 26.7.2001 - III ZR 243/00, NJW-RR 2002, 124; v. 20.1.2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55; v. 22.10.2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346, 348 Rz. 20; vom 13.10.2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173, 179 Rz. 14; v. 8.11.2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 282 f Rz. 14 f.; v. 6.6.2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rz. 14; v. 14.7.2016 - III ZR 265/15, BeckRS 2016, 14013 Rz. 16 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).

Rz. 22

Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder im Interesse des Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen (s. etwa Senatsurteile vom 13.7.1989, a.a.O.; vom 8.11.2012, a.a.O., S. 283 Rz. 15; vom 6.6.2013, a.a.O., und vom 14.7.2016, a.a.O.).

Rz. 23

Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (Senat, Urt. v. 20.1.2005, a.a.O., S. 56).

Rz. 24

bb) Nach diesen Maßstäben sind die personensorgeberechtigten Eltern geschützte Dritte der mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierenden Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.

Rz. 25

(1) Nach Wortlaut und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII sowie der Regelungsabsicht des Gesetzgebers steht der Förderungsanspruch zwar nicht den Kindeseltern, sondern allein dem Kind selbst zu (Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rz. 22; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 386 und NJW 2014, 1216, 1217; Kümper, NVwZ 2015, 1739, 1740; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445 f.; Pernice-Warnke, FamRZ 2015, 905, 906; Mayer, VerwArch 2013, 344, 347, 362; vgl. auch BVerwGE 148, 13 Rz. 47 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.]; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53254 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.] unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 25.10.2012, KommJur 2013, 21, 24 f.). Dies hindert einen Drittschutz zugunsten der Eltern nach den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen jedoch nicht, weil die hier im Streit stehende Amtspflicht gerade auch den Zweck hat, ihre Belange wahrzunehmen (s. auch Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., Rz. 47; Rixen, NJW 2012, 2839, 2843; Mayer, a.a.O., S. 346, 381; Hahn, LKV 2015, 545, 546; wohl auch: Pernice-Warnke, a.a.O., S. 906, 907; a.A. Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 390 und NJW 2014, 1218; Kümper, a.a.O., S. 1742).

Rz. 26

(2) Mit dem Kinderförderungsgesetz, insb. der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (nF), beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zugunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm - auch - um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen (s. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 11 f.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10173, 1; s. dazu auch Pauly/Beutel, a.a.O., S. 450; Hahn, LKV 2015, 545, 546; Mayer, a.a.O., S. 381; vgl. auch Niedersächsisches OVG, NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.]).

Rz. 27

Diese Regelungsabsicht hat - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs, betreffend die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§§ 22-26 SGB VIII), sind zu Beginn die Grundsätze der Förderung beschrieben (§ 22 SGB VIII). Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen danach neben Erziehungs-, Bildungs- und Förderungszwecken auch den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Diese Förderungsgrundsätze gelten auch für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (s. Rixen, a.a.O., S. 2840; Mayer, a.a.O., S. 346, 381; Hahn, a.a.O., S. 546 f.; vgl. auch Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 386). Das hiergegen vorgebrachte Argument, in § 24 Abs. 2 SGB VIII sei nur die frühkindliche Förderung erwähnt und keine generelle Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 SGB VIII enthalten (Kümper, a.a.O.; Pernice-Warnke, a.a.O., S. 906), überzeugt nicht. Die in § 22 Abs. 2 SGB VIII beschriebenen Förderungsgrundsätze gelten ohne Einschränkung und Differenzierung für den gesamten dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs, also auch für § 24 Abs. 2 SGB VIII. Mit der dort gewählten Bezeichnung "frühkindliche Förderung" wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die spezifische Zielsetzung der Förderung der Altersgruppe von einem Jahr bis drei Jahren hervorgehoben und zugleich der Bezug zu den Förderungsgrundsätzen in § 22 SGB VIII hergestellt (BT-Drucks. 16/9299, 15). Es ist weder ersichtlich noch gedanklich naheliegend, dass der Gesetzgeber das in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannte Förderungsziel gerade für den Anspruch in § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gelten lassen wollte (zutreffend: Hahn, a.a.O., S. 547). Vielmehr knüpft der in § 24 Abs. 2 SGB VIII verwendete Begriff "frühkindliche Förderung" uneingeschränkt an die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthaltene Formulierung "gefördert werden" an. In § 22 Abs. 2 SGB VIII werden die Förderungsziele näher bestimmt, die insb. auch die Hilfe zugunsten der Eltern, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser vereinbaren zu können, umfassen.

Rz. 28

Die für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII relevanten Regelungen in §§ 24 Abs. 5 Satz 1, 80 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sehen die Berücksichtigung der elterlichen Interessen vor (s. dazu Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 386; Rixen, a.a.O.; Mayer, a.a.O., S. 346; Hahn, a.a.O.; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, KommJur 2013, 21, 24 f.). Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, "Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 in Anspruch nehmen wollen", zu informieren und bei der Auswahl zu beraten. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII haben die Träger im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf "unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten" zu ermitteln und nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können".

Rz. 29

Aus dem Gesetz geht sonach deutlich hervor, dass der Gesetzgeber - auch in Bezug auf § 24 Abs. 2 SGB VIII - neben dem Kindeswohl die Belange der Eltern im Blick gehabt hat. Damit hat er zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden (s. Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 386; Kümper, a.a.O.). Demgegenüber greift es zu kurz, wenn man es den Eltern unter Hinweis auf die Abgrenzung von Gefahren- und Verantwortungsbereichen schlicht als "eigene Sache" zuweisen wollte, ob sie neben der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht (so aber Kümper, a.a.O., S. 1742 f.).

Rz. 30

Der Einbeziehung der Eltern in den Schutzbereich der mit § 24 Abs. 2 SGB VIII verbundenen Amtspflicht steht der Einwand, insoweit fehle es an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, nicht entgegen (so aber Pauly/Beutel, a.a.O., S. 446, 450). Das BVerfG hat für das Kinderförderungsgesetz keine Bedenken gegen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) zu erkennen gegeben und zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG) auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungsmöglichkeit und Möglichkeiten der Beteiligung der Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angeknüpft werden darf (s. BVerfG NJW 2015, 2399, 2403 Rz. 53; zutreffend Hahn, a.a.O., S. 546, 547).

Rz. 31

Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog (s.o., unter 2) lässt ein Bedürfnis für den (Dritt-)Schutz der Eltern nicht entfallen. Denn dieser Anspruch kommt dann nicht zum Zuge, wenn Anstrengungen zur Selbstbeschaffung einer Betreuung erfolglos geblieben sind, und er ist problematisch, wenn die anderweitige Betreuung - auch wenn ein auf die bloße fachliche Vertretbarkeit der Auswahl aus der ex ante-Sicht der Leistungsberechtigten beschränkter Kontrollmaßstab anzulegen ist (s. BVerwG NJW 2013, 1111, 1113 f Rz. 34; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53524; VGH Bay., Beschl. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15/1191, BeckRS 2016, 41519 Rz. 39) - den hierfür geltenden Eignungsanforderungen nicht entspricht (s. dazu Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., Rz. 46, 48; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rz. 49; Mayer, a.a.O., S. 379). Einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gewährt dieser Anspruch, wie bereits oben (unter 2) ausgeführt, nicht.

Rz. 32

Letztlich genügt die Einbeziehung der Eltern in den Schutzbereich der Amtspflicht auch den Erfordernissen der hinreichenden Individualisierbarkeit, Überschaubarkeit und Abgrenzbarkeit des geschützten Personenkreises (s. zu diesen Kriterien z.B. Senat, Urt. v. 16.2.1995 - III ZR 135/93, BGHZ 129, 17, 19; vom 8.11.2012, a.a.O., S. 287 f und vom 6.6.2013, a.a.O., S. 3372 Rz. 19). Sie betrifft allein die Personensorgeberechtigten und führt damit nicht zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung (so auch Pernice-Warnke, a.a.O.; Mayer, a.a.O., S. 381).

Rz. 33

c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wird der geltend gemachte Verdienstausfallschaden vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst.

Rz. 34

aa) Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (s. bspw. Senat, Urt. v. 12.6.1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; v. 26.10.1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 168; v. 18.2.1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; v. 13.9.2001 - III ZR 228/00, VersR 2002, 97; v. 20.1.2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55; v. 22.1.2009 - III ZR 172/08, VersR 2009, 931, 932 Rz. 15; vom 22.1.2009 - III ZR 197/08, VersR 2009, 1362, 1363 Rz. 11; v. 13.10.2011 - III ZR 231/10, BGHZ 191, 187, 193 Rz. 13; v. 8.11.2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 283 Rz. 15; v. 6.6.2013 - III ZR 196/12, NJW-RR 2013, 3370, 3371 Rz. 14; v. 3.7.2014 - III ZR 502/13, NJW 2014, 2642, 2643 Rz. 14; v. 14.7.2016 - III ZR 265/15, BeckRS 2016, 14013 Rz. 16). Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (s. etwa Senat, Urt. v. 24.10.2002 - III ZR 259/01, NVwZ 2003, 576, 377 und vom 3.7.2014, a.a.O.).

Rz. 35

bb) Die auch gegenüber den personensorgeberechtigten Eltern als geschützten Dritten bestehende, mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, erstreckt sich insb. auch auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Wie oben (unter b) ausgeführt, entspricht es der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern und Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen. Den Eltern ein- bis dreijähriger Kinder soll eine Erwerbstätigkeit leichter als bisher ermöglicht werden. Hieraus folgt, dass der Verdienstausfallschaden, den ein Elternteil infolge der Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes erleidet, grundsätzlich vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht mitumfasst wird (so auch Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 15; Rixen, NJW 2012, 2839, 2844; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rz. 49; Mayer, VerwArch 2013, 344, 382; Hahn, LKV 2015, 545, 547; wohl auch Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rz. 23, 27; Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1.4.2016, § 24 SGB VIII Rz. 34 f.; a.A. Kümper, NVwZ 2015, 1739, 1742 f.; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1.7.2016, § 839 Rz. 429).

Rz. 36

Dem Bedenken der Revisionserwiderung, damit liege es in der Hand der Eltern, die Haftung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Vertragsgestaltung mit dem Arbeitgeber beliebig zu erweitern, ist entgegenzuhalten, dass die Befürchtung eines Missbrauchs die vollständige Versagung des Ersatzes von Verdienstausfall nicht zu begründen vermag und der Geschädigte nach § 254 BGB gehalten ist, seinen Schaden möglichst gering zu halten.

Rz. 37

d) Ob die Bediensteten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offengelassen. Die hierzu noch erforderlichen Feststellungen hat es nachzuholen.

Rz. 38

In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:

Rz. 39

Mit der Nichterfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz ist das Verschulden der Bediensteten des Jugendhilfeträgers zwar nicht schon abschließend - im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung - festgestellt (so aber wohl Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rz. 48; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 15); solches gilt auch nicht in Anbetracht dessen, dass zwischen der Verkündung des Kinderförderungsgesetzes am 15.12.2008 (BGBl. I, 2403) und dem Inkrafttreten von § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. am 1.8.2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) ein Zeitraum von immerhin gut viereinhalb Jahren verstrichen ist (in diesem Sinne Rixen, NJW 2012, 2839, 2843 f.; Mayer, VerwArch 2013, 344, 381).

Rz. 40

Dem Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung zustatten. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senat, Urt. v. 25.6.1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202; v. 23.5.1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1.7.2016, § 839 Rz. 446). Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.

Rz. 41

Es ist daher Sache der Beklagten, den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sie sich hierbei nicht mit Erfolg berufen (so aber wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 451, die unter Hinweis auf eine allgemeine finanzielle Notlage der Kommunen die Vermutung eines unverschuldeten Unvermögens der kommunalen Leistungsträger befürworten), weil der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insb.: ohne "Kapazitätsvorbehalt" (BVerfG NJW 2015, 2399, 2401 Rz. 43) - einstehen muss.

Rz. 42

Soweit die Beklagte einen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeigneten Vortrag hält, ist sie im Bestreitensfalle gehalten, diesen zu beweisen.

Rz. 43

Gelingt die Erschütterung des Anscheinsbeweises, so ist es Aufgabe der Klägerseite - unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf Vorgänge aus ihrer Sphäre - zum Verschulden der Beklagten vorzutragen und diesen Vortrag ggf. nachzuweisen.

Rz. 44

5. Nach alledem kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht und kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie wegen ausstehender Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Eigene Feststellungen hierzu kann das Revisionsgericht nicht treffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9951652

BGHZ 2017, 303

DStR 2016, 13

NJW 2017, 397

NWB 2016, 3297

FamRZ 2017, 153

FamRZ 2017, 491

NVwZ 2016, 6

JurBüro 2017, 108

NZG 2016, 5

ZKF 2016, 5

Gemeindehaushalt 2016, 280

JZ 2017, 11

JZ 2017, 369

JZ 2017, 40

JuS 2017, 1043

LKV 2016, 4

LKV 2017, 24

MDR 2016, 13

MDR 2017, 278

ZfSH/SGB 2016, 650

ZfSH/SGB 2017, 87

AUR 2017, 85

BayVBl. 2017, 605

FamRB 2016, 5

GK/BW 2017, 42

GV/RP 2017, 45

Jugendhilfe 2017, 194

KommJur 2016, 8

NWB direkt 2016, 1195

RdW 2016, 727

FSt 2017, 352

GreifRecht 2017, 5

JAmt 2017, 83

JM 2017, 364

NZFam 2016, 1173

NZFam 2016, 5

NZFam 2016, 8

NdsVBl. 2017, 7

NdsVBl. 2017, 71

ZStV 2017, 142

apf/GA 2018, 125

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