(OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.7.2023 – 15 Wx 988/23) • Die durch das Betreuungsorganisationsgesetz untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam.

ZAP EN-Nr. 617/2023

ZAP F. 1, S. 1054–1054

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