(OLG Hamm, Beschl. v. 3.7.2023 – 31 U 71/23) • Grundsätzlich sind Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise an Anwaltsschriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) eingereicht werden kann, unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dabei erscheint eine technische Unmöglichkeit glaubhaft dargelegt, wenn die Übermittlung des Dokuments zusammen mit der Ersatzeinreichung erfolgt. Es genügt nicht, wenn eine Berufungsbegründungsschrift ohne weiteren Hinweis auf technische Störungen einfach in einen Nachtbriefkasten geworfen wird.

ZAP EN-Nr. 625/2023

ZAP F. 1, S. 1056–1056

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge