Es ist umstritten, ob wegen der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten sind. Nach Ansicht des LG Köln (DAR 2022, 346) sind die Kosten einer Oberflächendesinfektion i.R.d. Erstattung der Schäden aus einem Autounfall erstattungsfähig. Anders das LG Saarbücken (NJW-RR 2022, 897 = zfs 2022, 495): Der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial aus Anlass der Corona-Pandemie und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs sind den durch das Grundhonorar des Schadengutachters abgegoltenen Gemeinkosten zuzuordnen; die Abrechnung einer „Desinfektionspauschale Covid-19” als Nebenkosten kommt damit nicht in Betracht (ebenso LG Wuppertal zfs 2022, 406).

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