Durch eine solche geringfügige Erwerbstätigkeit wird der Unterhaltspflichtige allerdings in aller Regel nur ein Einkommen erzielen können, das unterhalb seines notwendigen Selbstbehalts liegt. Hier ist dann aber bei einem verheirateten Unterhaltspflichtigen wieder sein zuvor schon erörterter Familienunterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten von Bedeutung. Denn soweit sein eigener Unterhalt über den Familienunterhalt durch das Einkommen seines Ehegatten vollständig gesichert ist (BGH, Urt. v. 15.3.2006 – XII ZR 30/04, NJW 2006, 1654; FamRZ 2006, 683; BGH, Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010; BGH, Versäumnisurt. v. 12.11.2003 – XII ZR 111/01, FamRZ 2004, 364; OLG Koblenz, Urt. v. 6.8.2003 – 9 UF 187/03, FamRZ 2004, 300), hat der verheiratete Elternteil sein Arbeitseinkommen auch über die Grenze des eigenen Selbstbehalts hinaus zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zu verwenden (BGH, Urt. v. 19.11.1997 – XII ZR 1/96, NJW-RR 1998, 505–507; BGH, Urt. v. 20.3.2002 – XII ZR 216/00, NJW 2002, 1646–1647; BGH, Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010). Daher kann das errechnete Einkommen in vollem Umfang für den Kindesunterhalt eingesetzt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge