(BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 211/22) • Eine Bestellung mehrerer Betreuer ist auch auf Wunsch des Betroffenen gem. § 1899 Abs. 1 S. 1 BGB lediglich dann zulässig, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG gewährt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, sofern die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
ZAP EN-Nr. 680/2022
ZAP F. 1, S. 1096–1096
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