Allein die mit nächtlicher Rufbereitschaft an Wochenenden und im Urlaub verbundene leitende ärztliche Funktion in der zentralen Notaufnahme eines Klinikums mit Schwerpunktversorgung rechtfertigt ein Absehen von einem bußgeldrechtlichen Regelfahrverbot als im „überwiegenden öffentlichen Interesse” liegend auch dann nicht, wenn der oder die Betroffene daneben im Notarztdienst engagiert und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und zur beruflichen Pflichtenerfüllung auf eine private Kfz-Nutzung angewiesen ist (BayObLG DAR 2021, 273 = VRR 5/2021, 22 m. Anm. Deutscher). Kein Absehen vom Regelfahrverbot erfolgt bei einem ALG-I-Empfänger, der seinen Führerschein für von ihm nicht konkretisierte und nicht glaubhaft gemachte Kontakt- und Informationsgespräche zur Herbeiführung einer geplanten zukünftigen Selbstständigkeit führt (AG Dortmund NZV 2021, 382 m. Anm. Deutscher).

 

Hinweis:

Zur Auswirkung der Corona-Pandemie auf die Planung des Antritts eines Fahrverbots s. Greiner in NZV 2021, 253.

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