(OLG Dresden, Urt. v. 31.8.2021 – 4 U 324/21) • Die im Rahmen einer vertraglichen Gewährleistung erfolgte physische Zerstörung einer Festplatte, die personenbezogene Daten des Betroffenen enthält, stellt ebenfalls eine Datenverarbeitung dar, wobei die Einwilligung in eine solche Verarbeitung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Bei der Rücksendung einer Festplatte an den Verkäufer im Rahmen einer vertraglichen Garantie ist eine solche Einwilligung jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Verkäufer im Vorfeld darauf hingewiesen hatte, dass auch deren Austausch möglich ist und für die Datensicherung allein dem Kunden die Verantwortung obliegt. Der Auskunftsanspruch des Betroffenen ist erfüllt, wenn der Verantwortliche ihm gegenüber erklärt, dass er den eingesandten Datenträger nicht mehr besitzt und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen hat. Weitere Auskunftsansprüche nach § 15 DSGVO kann der Betroffene nicht geltend machen.

ZAP EN-Nr. 565/2021

ZAP F. 1, S. 1069–1069

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