(BGH, Urt. v. 28.7.2021 – 1 StR 519/20) • Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragssteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von CumEx-Leerverkaufsgeschäften stellt eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar; sie führt im Fall ihrer positiven Bescheidung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 2 AO. § 73e Abs. 1 S. 2 StGB in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 ermöglicht i.V.m. Art. 316j Nr. 1 EGStGB die Einziehung von Taterträgen trotz eingetretener Zahlungsverjährung aus steuerlichen Gründen.
ZAP EN-Nr. 568/2021
ZAP F. 1, S. 1070–1070
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