Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellung für die Verlängerung der „Überbrückungshilfe III plus” sowie für die „Neustarthilfe plus” ab sofort möglich ist. Die entsprechenden Anträge könnten noch bis zum Jahresende 2021 gestellt werden. Dies habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt.

Antragsberechtigt für die „Überbrückungshilfe III plus” sind von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte, zu denen u.a. Rechtsanwälte zählen, über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen; die Anmeldung dort ist mit der beA-Karte möglich. Unternehmen, die bereits für das dritte Quartal Überbrückungshilfe erhalten haben, können die Förderung für das vierte Quartal über einen Änderungsantrag beantragen. Bei Erstanträgen sind auch Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 EUR möglich.

Ebenfalls bis zum Jahresende können Soloselbstständige die nun für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte „Neustarthilfe plus” beantragen. Soloselbstständige, deren Umsatz durch die Corona-Pandemie weiterhin eingeschränkt ist, können damit zusätzlich bis zu 4.500 EUR Unterstützung erhalten. Die Antragstellung über prüfende Dritte – insb. auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u.a. – ist voraussichtlich ab Anfang November möglich.

[Quelle: BRAK]

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