Um die Friktionen zu glätten, räumt § 554 BGB-E dem Mieter gegen den Vermieter einen Duldungsanspruch im Hinblick auf bauliche Veränderungen ein, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (zum bisherigen Recht: Horst, Altersgerechter Umbau als Modernisierungsmaßnahme, WuM 2014, S. 454, 468 ff., zu den Besonderheiten bei der vermieteten Eigentumswohnung),
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (zum bisherigen Recht: Horst, Auswirkungen der Elektromobilität im Wohnungseigentums- und Mietrecht, ZAP 2017, S. 1003 ff; zum neuen Recht: Horst, Die Auswirkungen von Energiewende und Klimaschutz im WEG- und Mietrecht [einschl. Ladestationen], ZAP 2020, s. 963 ff.) oder
  • dem Einbruchschutz (zum bisherigen Recht: Horst, Rechtliche Aspekte des Einbruchschutzes, DWW 2014, S. 362 ff.) dienen.

Will der Vermieter dem nachkommen, so hat er als einzelnes Mitglied der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verband den Anspruch auf Gestattung dieser privilegierten baulichen Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG-E). Der Duldungsanspruch des Mieters unterliegt der Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter.

Der Mieter "kann" (nicht muss) sich im Zusammenhang damit zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten, die insolvenzfest anzulegen ist (vgl. zu den Einzelheiten § 551 Abs. 3 BGB).

Über § 578 Abs. 1 BGB-E gilt dieser Duldungsanspruch auch für vermietetes Teileigentum (Gewerbemiete).

Im Gegenzug muss der Mieter von Sondereigentum Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Reparatur) sowie Modernisierungsmaßnahmen unter Beachtung der mietrechtlichen Kautelen dazu (§§ 555a Abs. 2, 555c Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2-4, 555d Abs. 2-5 BGB) dulden (§ 15 WEG-E).

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