Deliktische Ansprüche der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugkäufer, die erst im laufenden Jahr geltend gemacht wurden, könnten bereits verjährt sein. Dies legt eine Entscheidung des OLG Oldenburg nahe, die Anfang Oktober bekannt wurde. Das Gericht sah die Ansprüche im Fall einer erst 2020 erhobenen Klage gegen Volkswagen als verjährt an (Urt. v. 2.10.2020 – 11 U 76/20, noch nicht veröff.).

In der sog. Abgas-Affäre haben mittlerweile zahlreiche Käufer Klage gegen die Hersteller ihrer Dieselfahrzeuge, allen voran Volkswagen, erhoben und Schadenersatz verlangt. Inzwischen hat sich auch der BGH mehrfach mit Fällen dieser Art befasst. Allerdings wurde die Frage, wann Verjährung für die Ansprüche eintritt, noch nicht für alle Fälle höchstrichterlich geklärt. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt grds. drei Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Inhaber des Anspruchs erstmals erfährt, dass er einen Anspruch hat und gegen wen dieser sich richtet.

Das OLG Oldenburg hat nun ein Urteil der Vorinstanz (LG Osnabrück) bestätigt, wonach die dreijährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen der Abgas-Affäre bereits Ende 2019 abgelaufen ist. Eine erst 2020 erhobene Klage, die wie zahlreiche andere auf den Vorwurf der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller VW gestützt wurde, konnte die Verjährung daher nicht mehr aufhalten.

Das OLG Oldenburg argumentiert, dass Volkswagen als Beklagter glaubhaft dargelegt habe, dass bereits 2016 alle betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben worden seien. Dass auch der Kläger in dem konkreten Verfahren ein solches Schreiben 2016 erhalten habe, habe er nicht überzeugend auszuschließen vermocht. Darauf komme es aber letztlich auch nicht an. Denn jedem betroffenen Halter sei es 2016 auch ohne ein solches Schreiben ohne Weiteres möglich gewesen zu erkennen, ob sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen gewesen sei. Die Halter hätten also schon damals erkennen können, dass eine Klage gegen Volkswagen erfolgversprechend war. Das habe genügt, um die Anspruchsverjährung mit dem Schluss des Jahres 2016 in Gang zu bringen.

[Red.]

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