(OLG Celle, Beschl. v. 19.8.2019 – 14 U 141/19) • Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Radfahrer haben auf solchen Wegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen. Insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage muss ggf. per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist. Hinweis: Das Zusatzschild "Radfahrer frei" gibt dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg und den Belangen der Fußgänger kommt dann ein besonderes Gewicht zu.

ZAP EN-Nr. 620/2019

ZAP F. 1, S. 1111–1111

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