Weinbeer will das anwaltliche Haftungsrecht aus seinem Schattendasein führen. So gibt es nach einer allgemeinen Einleitung ein Haftungs-ABC, dass sich nach den Schwerpunkten der Haftung richtet und schließlich – das ist neu – sich in § 3 mit der Risikosteuerung und dem Krisenmanagement vor und im Schadenfall befasst. In der Einleitung werden die Anspruchsgrundlagen behandelt und das "Gebot des sichersten Weges" aufgezeigt. Der Autor kritisiert zu Recht die ausufernde Kasuistik, die seit der Einführung der Haftpflichtversicherungspflicht von Rechtsanwälten nach seiner Einschätzung unterdessen schwer zu greifen ist. Er berücksichtigt zudem die Pflichten für eine ordnungsgemäße Berufsausübung (§ 1 Rn 43), beschreibt die Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung und schließlich der rechtlichen Prüfung. Wie beispielsweise Beratungspflicht oder Belehrungsbedürftigkeit umgrenzt werden kann, gibt der BGH insoweit vor, als dem Mandanten eine eigene, eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung ermöglicht werden soll. Dass dies spiegelbildlich in der Aufklärungspflicht des Anwalts verortet ist, zeigt auf, wie (zu) weit die Haftung gehen kann. Dass hierbei einerseits zwar keine Pflicht zur Erstellung einer schriftlichen Beratungsdokumentation besteht, andererseits aber von Weinbeer die Empfehlung gegeben wird, sich Aufzeichnungen über die Hinweise und Beratungen zu machen, zeigt wie schwierig es ist, den Pflichten und diesen im Regressfall beweisrechtlich sicher nachzukommen (§ 1 Rn 63, 72, 74 ff.). Der Bereich der Fristen ist ein besonderer Schwerpunkt (§ 2 Rn 340 ff.) des Werks. Der Autor nimmt zudem verschiedene Rechtsgebiete in ihren Besonderheiten in den Blick, beispielsweise die Mediation (§ 2 Rn 615). Auch in den eher allg. Rechtsgebieten des Verkehrsrechts wie auch des Strafrechts weist er auf die Schwierigkeiten eines Vergleichs einerseits hin, andererseits auf die Pflichten des Rechtsanwalts, umfassend zu beraten und sogar das Gericht auf besonders gravierende beamtenrechtliche Nebenfolgen hinzuweisen (§ 2 Rn 809). Hervorzuheben ist, dass der Vertreter des Privat- oder Nebenklägers nicht von dem Verbot der Zurechnung von Anwaltsverschulden im Strafverfahren umfasst ist, mithin sogar haftet (§ 2 Rn 798). Besonders lesenswert ist der Abschnitt über die Risikosteuerung und das Krisenmanagement. Darin weist der Autor ausdrücklich darauf hin, dass es geboten ist, den Versicherer rechtzeitig (Wochenfrist!) miteinzubeziehen und insbesondere nicht etwaige Anerkenntnisse von Regressansprüchen vorzunehmen (§ 3 Rn 34 ff., 47). Es bleibt daher festzuhalten, dass die Anschaffung dieses Buchs einen ersten Einstieg in das Haftungsrecht geben kann. Insbesondere bei Rechtsschutzversicherungsmandaten sind die Ausführungen des Autors für die zukünftige Mandatsgestaltung hilfreich (§ 2 Rn 854 ff., 870) und lohnen den Anschaffungspreis. Eine eindeutige Kaufempfehlung.

RAin und FAin für Straf- und für Verkehrsrecht, zertifizierte Mediatorin/Coach Gesine Reisert, Berlin

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