Elternunterhalt kann nur durch schwere Verfehlungen eines Elternteils gegen sein Kind gem. § 1611 BGB verwirkt werden. Die Verwirkung kann sich grundsätzlich nur auf spätere Unterhaltsansprüche auswirken, während zum Zeitpunkt der Verfehlung bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt bleiben. Die Verwirkung ist jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2014 – XII ZB 607/12, FamRZ 2014, 541 m. Anm. Viefhues FamRZ 2014, 624; Seibl NJW 2014, 1151; Menne FF 2014, 194; v. Koppenfels-Spies JZ 2014, 682; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.3.2016 – 2 UF 15/16, FamRZ 2016, 1855, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.1.2016 – 20 UF 109/14, FamRZ 2016, 1469).

Der BGH verlangt eine Gesamtbewertung des Verhaltens des unterhaltspflichtigen Elternteils, die den gesamten Zeitraum seit der Geburt des Kindes umfasst (BGH, Beschl. v. 12.2.2014 – XII ZB 607/12 Rn 24 a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die den Wegfall oder die Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung begründen, trägt der Unterhaltspflichtige (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203).

Eine Verwirkung des rückständigen Unterhalts kommt nach den allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn diese Rückstände längere Zeit nicht geltend gemacht worden sind (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Unterhaltsberechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend macht (Umstandsmoment). Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17, NJW 2018, 1013).

 

Hinweise:

Bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs kann daher für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung (BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17, NJW 2018, 1013).

Autor: Dr. Wolfram Viefhues, Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

ZAP F. 11, S. 1111–1124

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