Der unterhaltsberechtigte Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs, also

  • das Verwandtschaftsverhältnis,
  • die Höhe seines Bedarfs und
  • seine Bedürftigkeit einschließlich deren Dauer.

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass Verwandte nur im Ausnahmefall zur Leistung von Unterhalt außerstande sind, so dass für alle die Leistungsfähigkeit mindernden oder ausschließenden Umstände das in Anspruch genommene Kind als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast trägt. Sind mehrere unterhaltspflichtige Kinder vorhanden, obliegt es dem Anspruch stellenden Elternteil, die Haftungsanteile der Kinder, die als Teilschuldner in Anspruch genommen werden, darzulegen.

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