Auch an eine andere Person geleisteter Naturalunterhalt hat für die Fähigkeit zur Leistung von Elternunterhalt Bedeutung.

 

Beispiel:

(nach BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17, FamRZ 2017, 711)

Das Sozialamt macht Elternunterhalt gegen die Tochter T geltend, die 2.200 EUR verdient. Sie betreut das minderjährige Kind, dessen – nicht mit ihr zusammenlebender – Vater über ein Einkommen von 2.800 EUR verfügt. Er schuldet für dieses Kind Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle i.H.v. 538 EUR, abzgl. ½ Kindergeld von 97 EUR, das die Mutter bezieht. Folglich zahlt er monatlich 441 EUR.

Für die Berechnung des Elternunterhalts hat der BGH klargestellt, dass der vom Barunterhalt des anderen Ehegatten nicht gedeckte Teil des Kindesbedarfs als "Abzugsposten" durchaus Relevanz hat. Denn dieser Abzugsposten bewirkt eine Reduzierung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser – hier auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen – Person (BGH, a.a.O.). Der BGH führt aus, dass sich auch in diesem Fall der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bemisst, also nach 2.200 EUR + 2.800 EUR = 5.000 EUR. Damit beträgt der Bedarf nach der Tabelle 710 EUR abzgl. des ½ Kindergelds i.H.v. 97 EUR, es verbleiben 613 EUR. Durch den Vater wird dieser Bedarf nur i.H.v. 441 EUR gedeckt. Damit verbleibt ein ungedeckter Rest von 172 EUR, den die Mutter aus ihrem Einkommen aufbringt. Folglich reduziert sich das – für den Elternunterhalt noch zur Verfügung stehende – Einkommen der Mutter von 2.200 EUR abzgl. 172 EUR auf 2.028 EUR.

Der BGH führt weiter aus, dass das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld kein unterhaltsrelevantes Einkommen beim Elternunterhalt ist (BGH FamRZ 2017, 711).

 

Praxishinweise:

Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt (BGH FamRZ 2017, 711). Hierzu ist anwaltlicher Sachvortrag erforderlich.

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