Der Vorteil mietfreien Wohnens ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten. Wenn jedoch dem unterhaltspflichtigen Kind hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, können diese auch nicht für den Unterhalt des Elternteils eingesetzt werden (BGH NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363).

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