Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist auch der Anspruch seines Ehegatten auf Familienunterhalt als – vorrangige – Abzugsposition zu berücksichtigen. Dies wird in der Praxis dadurch realisiert, dass für den Ehegatten ein eigenständiger Selbstbehaltssatz in die Berechnung eingestellt wird (s. unten 7.).
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