Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjekt-bezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrags an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (BGH NJW 2017, 1875 = DAR 2017, 316). Die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Kosten von vorprozessual in Auftrag gegebenen Privatgutachten verletzt nicht das Willkürverbot, soweit diese mit einem konkreten, bevorstehenden Rechtsstreit in einer unmittelbaren Beziehung stehen (BayVerfGH NJW 2017, 2460; zu offenen Fragen zur Erstattung von Sachverständigenkosten Ullenboom NJW 2017, 849).

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