(BGH, Beschl. v. 18.7.2017 – VI ZR 52/16) • Das Mandat eines Prozessbevollmächtigten ist grds. nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat. Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist. Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen. Hinweis: Der BGH nimmt in dieser Entscheidung auch auf ältere Entscheidungen des IV. Zivilsenats Bezug. Danach trifft einen Prozessbevollmächtigten ein Verschulden, wenn er seine Partei nicht von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils in Kenntnis setzt und sie nicht darüber unterrichtet, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (BGH, Beschl. v. 9.2.1977 – IV ZR 170/76; Beschl. v. 20.5.1981 – IVb ZR 524/8). Diese Belehrung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungszeit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (BGH, Beschl. v. 30.5.1985 – III ZB 10/85).

ZAP EN-Nr. 648/2017

ZAP F. 1, S. 1119–1119

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge