(OLG Dresden, Urt. v. 16.5.2017 – 4 U 1229/15) • Klärt der Arzt vor der Kombination zweier Eingriffe (hier: Katarakt-OP unter gleichzeitiger Astigmatismuskorrektur) nur über einen Operationsteil (hier: Katarakt-OP) auf, so haftet er für die Folgen der Operation nicht, wenn offen bleibt, ob diese nicht auch allein auf dem Teil der Operation beruhen können, der von der Aufklärung umfasst war. Der Patient muss beweisen, dass sein Körper- oder Gesundheitsschaden gerade Folge des Behandlungsfehlers oder des mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen Eingriffs ist, wobei Mitursächlichkeit genügt. Kann der Schaden eines Patienten sowohl durch den durch die Einwilligung gedeckten und behandlungsfehlerfrei durchgeführten Teil des Eingriffs als auch durch den durch die Einwilligung nicht mehr gedeckten und daher nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden sein, so haftet der Arzt grds. nur dann, wenn der Patient beweist, dass der Schaden durch den nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden ist.

ZAP EN-Nr. 632/2017

ZAP F. 1, S. 1115–1115

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