Leitsatz (amtlich)

Klärt der Arzt vor der Kombination zweier Eingriffe (hier: Katarakt-OP unter gleichzeitiger Astigmatismuskorrektur) nur über einen Operationsteil (hier: Katarakt-OP) auf, so haftet er für die Folgen der Operation nicht, wenn offen bleibt, ob diese nicht auch allein auf dem Teil der Operation beruhen können, der von der Aufklärung umfasst war.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 31.07.2015; Aktenzeichen 1 O 3306/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dresden vom 31.07.2015 (Az. 1 O 3306/14) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.309,26 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem im Jahr 2008 geschlossenen Anwaltsvertrag, in dessen Rahmen sie von der Klägerin beauftragt worden waren, gerichtlich Schadenersatzansprüche gegen den die Klägerin behandelnden Augenarzt Dr. med. F. K. durchzusetzen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen AntragsteIlung wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Dresden vom 31.07.2015 verwiesen, der wie folgt zu ergänzen ist:

Nach Feststellung der die Klägerin behandelnden Ärzte litt diese an beiden Augen an Grauem Star. Sie wurde deshalb am 10.09.2007 am linken Auge und am 20.09.2007 am rechten Auge durch Dr. med. F. K. operiert. Zugleich nahm er jeweils am linken und rechten Auge der Klägerin eine Hornhautbegradigung (Astigmatismuskorrektur) vor.

Die Klägerin hat behauptet, Dr. med. F. K. habe ihr mitgeteilt, dass es notwendig sei, an beiden Augen operativ eine Hornhautbegradigung durchzuführen. Er habe darauf hingewiesen, sie könne nur in dem Fall zukünftig noch ein Auto führen, und eine Hornhautbegradigung müsse zugleich mit der Operation des Grauen Stars durchgeführt werden. Eine Aufklärung bezüglich der Hornhautbegradigung - insbesondere auch zu den Risiken - sei durch Dr. med. F. K. nicht erfolgt. Nachdem sie am rechten Auge am 20.09.2007 zunächst eine Hornhautbegradigung noch ausdrücklich abgelehnt habe, sei sie in der Folge durch Dr. med. F. K. bedrängt worden, eine solche durchzuführen. Unter Medikamenteneinfluss und gedrängt durch den "Redeschwall" des Arztes habe sie schließlich in die Operation eingewilligt. Nach den Operationen habe sie Schmerzen gehabt und eine Verschlechterung der Sehleistung festgestellt, wobei die Sehfähigkeit über die Jahre immer mehr abgenommen habe. Sie nehme zudem starke Lichtbrechungen wahr. Die Hornhaut an beiden Augen weise starke Vernarbungen auf, die auf die Operationen des Dr. med. K. zurückzuführen seien. Sie könne nicht mehr Auto fahren und es falle für sie Fernsehen, Computerarbeit sowie Kino und Theater völlig aus. Bei entsprechender Positionierung und entsprechenden Lichtverhältnissen könne sie einige Seiten einer Zeitung oder eines Buches lesen, dann verschwimme jedoch das vom Auge aufgenommene Bild. Die Beklagte zu 1. habe nicht beachtet, dass der Klägerin materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung des Arztes entstanden seien und habe diese fehlerhaft nicht eingeklagt. Das von der Beklagten zu 1. mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld sei zudem zu gering bemessen gewesen. Da es sich um zwei Körperverletzungen, von denen zumindest eine vorsätzlich begangen worden sei, gehandelt habe und wegen der erheblichen Einschränkungen des Sehvermögens hätte vielmehr die Geltendmachung eines Schmerzensgeld von zumindest 40.000,00 EUR anwaltlicher Sorgfalt entsprochen. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1. die Klägerin nur unzureichend beraten; sie habe in der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 18.05.2011 die Konsequenzen des dort geschlossenen Abfindungsvergleiches nicht überschauen können. Insgesamt stehe ihr daher gegenüber den Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 39.309,26 EUR zu, die sich aus dem Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR abzüglich gezahlter 2.750,00 EUR aus dem Abfindungsvergleich, Kosten für eine Voruntersuchung des Dr. med. F. K. in Höhe von 864,49 EUR, Kosten für eine Brille in Höhe von 763,40 EUR, Kosten für die Untersuchung beim Optiker in Höhe von 117,90 EUR, Kosten für Kontaktlinsenreinigungsmittel in Höhe von 50,47 EUR, Übernachtungskosten in Aachen im Zusammenhang mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens in Höhe von 113,00 EUR sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR zusammensetze. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag auf Grund der weiter zunehmenden Verschlechterung des Augenlichts begründet.

Die Beklagten haben behauptet, ...

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