Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG in der ab dem 5.12.2014 geltenden Fassung kann auch auf eine Zuwiderhandlung gestützt werden, die bereits vor der Zustellung der Verwarnung begangen wurde, aber der Fahrerlaubnisbehörde erst nach der Verwarnung bekannt geworden ist. Die Einschränkung des Tattagprinzips bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 5.12.2014 geltenden Fassung begegnet jedenfalls dann keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme unmittelbar nach Kenntniserlangung von der maßgeblichen Zuwiderhandlung ergreift (VGH Mannheim NZV 2016, 198 = DAR 2016, 658). Bei der Frage, ob einem Betroffenen eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG zugutekommt, ist nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der letzten zu berücksichtigenden Zuwiderhandlung abzustellen, sondern es kommt allein darauf an, ob bei Ergreifen der Maßnahme die vorherige Maßnahme tatsächlich schon rechtmäßig ergriffen wurde. Darauf, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, kommt es nicht an (VGH München NJW 2016, 890 = NZV 2016, 349). Eine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch die Rechtsänderung am 1.5.2014 in eine Stufe des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems eingeordnet wurde und dann wegen einer weiteren Verkehrszuwiderhandlung ein weiterer Punkt eingetragen wird, der aber nicht zum Erreichen einer höheren Stufe führt (VGH München NJW 2016, 1836 = NZV 2016, 395).

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