Der BGH (NJW 2016, 1109 = NZV 2016, 288) weist auf die Selbstverständlichkeit hin, dass bei der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung die Annahme einer Vorsatz-Vorsatz-Kombination die Feststellung einer (auch nur bedingt) vorsätzlichen Herbeiführung des im Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB in allen Varianten vorausgesetzten konkreten Gefahrerfolgs erfordert.
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