Der BGH (NJW 2016, 1109 = NZV 2016, 288) weist auf die Selbstverständlichkeit hin, dass bei der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung die Annahme einer Vorsatz-Vorsatz-Kombination die Feststellung einer (auch nur bedingt) vorsätzlichen Herbeiführung des im Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB in allen Varianten vorausgesetzten konkreten Gefahrerfolgs erfordert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge