Die einschreitenden Polizeibeamten sind im Falle einer Abschleppmaßnahme auch dann zu einer Halterfeststellung und Benachrichtigung nicht verpflichtet, wenn die Abschleppmaßnahme in einer Wohnstraße durchgeführt wird und die Möglichkeit besteht, dass sich die Wohnungsanschrift des Halters in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug befindet (VG Bremen DAR 2016, 347 [Ls.]). Das über mehr als vier Wochen andauernde Abstellen eines Bootsanhängers ohne Kennzeichen auf öffentlichem Straßengrund stellt eine Sondernutzung dar und berechtigt die Behörde zum Abschleppen des Fahrzeugs, denn das Fahrzeug ist dann in rechtlichem Sinne nicht fahrbereit, auch wenn es noch zugelassen ist (VG Ansbach DAR 2016, 343 [Ls.]).

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